Stand: 28. September 2026
Beim Begutachtungstermin muss niemand beweisen, wie tapfer er den Alltag allein bewältigt. Entscheidend ist, welche Unterstützung tatsächlich gebraucht wird. Eine kurze Liste mit konkreten Beispielen hilft oft mehr als die Antwort „Es geht schon“.
Diese Checkliste unterstützt Sie bei der Vorbereitung – in Geldern und Umgebung ebenso wie andernorts. Die gesetzlichen Bewertungsmaßstäbe sind nicht vom Wohnort abhängig.
1. Antrag und Termin klären
Für Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung stellt die pflegebedürftige Person einen Antrag bei ihrer Pflegekasse. Eine bevollmächtigte oder entsprechend rechtlich vertretungsberechtigte Person kann das übernehmen. Angehörige dürfen nicht allein aufgrund ihrer Verwandtschaft stellvertretend entscheiden.
Die Pflegekasse beauftragt in der Regel den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Die Pflegekasse entscheidet anschließend über den Antrag; der Pflegedienst vergibt keinen Pflegegrad. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen; die Begutachtung erfolgt regelmäßig durch Medicproof.
Notieren Sie Datum, Uhrzeit und die Angaben zur vorgesehenen Durchführung aus der Terminmitteilung. Teilen Sie rechtzeitig mit, wenn eine vertraute Unterstützungsperson dabei sein soll oder besondere Kommunikationshilfen benötigt werden.
2. Unterlagen griffbereit legen
Stellen Sie zusammen, was bereits vorhanden und für die aktuelle Situation wichtig ist:
- aktuelle Arzt- und Krankenhausberichte;
- den aktuellen Medikamentenplan;
- eine Übersicht über genutzte Hilfsmittel;
- gegebenenfalls Pflegedokumentation eines beteiligten Dienstes;
- eigene Notizen zu Hilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung im Alltag.
Klären Sie anhand der Einladung, welche Unterlagen ausdrücklich benötigt werden. Ein aufwendiges Pflegetagebuch ist nicht Voraussetzung dafür, überhaupt einen Antrag stellen zu können.
3. Den Alltag konkret beschreiben
Gehen Sie gemeinsam die Bereiche durch, die bei der Begutachtung betrachtet werden: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte.
Halten Sie Beispiele fest: Gelingt das Duschen nur mit Anleitung? Werden Medikamente vergessen? Muss nachts jemand beim Toilettengang helfen? Beschreiben Sie auch, wie oft die Unterstützung nötig ist und ob gute und schlechte Tage wechseln.
Es geht nicht allein um Diagnosen oder um die Zahl der Pflegeminuten. Maßgeblich sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Beschönigen Sie Schwierigkeiten nicht; stellen Sie sie aber auch nicht größer dar, als sie sind.
4. Die Begutachtungsform verstehen
Grundsätzlich erfolgt die Untersuchung im Wohnbereich. In geeigneten gesetzlich vorgesehenen Fällen ist ein strukturiertes Telefoninterview möglich, auch per Videotelefonie. Dieses Verfahren ist unter anderem bei Erstbegutachtungen, Widerspruchsbegutachtungen, Kindern sowie dann ausgeschlossen, wenn die unmittelbar vorherige Begutachtung keine Pflegebedürftigkeit festgestellt hat.
Der Wunsch nach einer persönlichen Untersuchung im Wohnbereich hat Vorrang vor dem Interviewverfahren. Die frühere Aussage, nur eine Quarantäne ermögliche eine telefonische Begutachtung, trifft nicht zu.
Dieser Begutachtungstermin ist etwas anderes als der spätere Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Dessen Regeln erklären wir im Ratgeber zum Beratungseinsatz.
5. Nach dem Termin den Bescheid lesen
Die Pflegekasse teilt ihre Entscheidung schriftlich mit. Prüfen Sie, ob der Bescheid und das Gutachten die beschriebene Situation nachvollziehbar berücksichtigen. Falls das Gutachten nicht vorliegt, können Sie es bei der Pflegekasse anfordern.
Welche Leistungen infrage kommen, hängt vom Pflegegrad und den jeweiligen Voraussetzungen ab. Ein Pflegegrad eröffnet nicht automatisch jede Pflege- oder Behandlungsleistung. Beispielsweise richtet sich spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach eigenen medizinischen Voraussetzungen; ein Pflegegrad allein reicht dafür nicht aus.
Bei Fragen zur Entscheidung wenden Sie sich zeitnah an die Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle. Wenn Sie widersprechen möchten, beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist.
Fragen zur Unterstützung vor Ort
Über Kontakt können Sie klären, welche Begleitung in Ihrer Situation möglich ist. Die offizielle Begutachtung und die Entscheidung verbleiben bei den dafür zuständigen Stellen.
Quellen und Stand
Medizinischer Dienst: Pflegebegutachtung, § 18c SGB XI, § 142a SGB XI und G-BA: SAPV-Richtlinie. Redaktionell geprüft am 28. September 2026.